Hinweise zum Infektionsschutz
Bei den unter I und II aufgelisteten
Krankheiten dürfen Kinder und Lehrkräfte erst dann die Schule wieder besuchen,
wenn ärztlich bestätigt ist, dass die Infektion überstanden ist.
I
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten (nach
Infektionsschutzgesetz)
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie
der Tod an
a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphtherie
d) humaner spongiformer
Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer
Formen
e) akuter Virushepatitis
f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
g) virusbedingtem hämorrhagischen
Fieber
h) Masern
i) Meningokokken-Meningitis
oder -Sepsis
j) Milzbrand
k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute
schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
l)
m) Tollwut
n) Typhus abdominalis/Paratyphus
sowie die Erkrankung und der Tod an einer
behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis
nicht vorliegt […]
II
Erkrankungen an Mumps, Windpocken, Scharlach,
Keuchhusten, saisonaler Grippe sind im Sekretariat zu melden, insbesondere zum
Schutz schwangerer Kolleginnen und der Kinder. Auch bei diesen Erkrankungen dürfen
die Erkrankten erst nach überstandener Infektion wieder die Schule besuchen.
III
Kopfläuse: Ab dem ersten Tag nach der begonnen
Behandlung dürfen die Kinder wieder am Unterricht teilnehmen.
In allen Fällen sind die Klassen über die
bestehenden Infektionen ohne namentliche Nennung der Infizierten zu
informieren.
Stand August 2011
gez. Saalfeld